- Offizieller Beitrag
... und warum wir mit einem Kaliber von 6mm in Österreich nicht unter das Waffengesetz fallen.
Eigentlich ist es fast schade, dass es dazu noch keinen Thread gibt, hier sind aktuelle Infos.
Zuallererst gibt es eine Info über Produktsicherheit und wie es denn zur Softairwaffenverordnung kam:
Spezielle Regelungen
Auf Grund des PSG 2004 wurden in Österreich Verordnungen mit Sicherheitsanforderungen an bestimmte Produktgruppen erlassen:
- Kinderlaufhilfenverordnung 2007 (Verbindlicherklärung der Norm für Kinderlaufhilfen)
- Softgunverordnung 2013 (Abgabebeschränkungen für Softguns)
- Laserpointerverordnung (Festlegung der maximal zulässigen Leistung für Laserpointer)
- Fahrradverordnung (Ausrüstung von Fahrrädern)
- Freisprecheinrichtungsverordnung (Freisprecheinrichtungen in KFZ)
- Imitatverordnung (Verbot gefährlicher Lebensmittel-Nachahmungen)
- Feuerzeugverordnung (Kindersicherung, Verbot spielzeugähnlicher Feuerzeuge)
- Wunschlaternenverordnung (Verbot von Miniatur-Heißluftballonen)
Den Gesetzestext dazu findet man hier:
Alles anzeigenLangtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 194/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
§ 1
TextGeltungsbereich
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind
1.Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und2.Paintball-Markierer,
die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
§ 2
Text
Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 2. (1) Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß § 1
1.an Personen unter 18 Jahren,2.auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen sowie
3.in Selbstbedienung
ist verboten.
(2) Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen haben im Zweifelsfall zur Feststellung des Alters gemäß Abs. 1 die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, zu verlangen. Im Fernabsatz ist der Nachweis des Alters durch Übermittlung der Kopie (Scan) eines amtlichen Lichtbildausweises zu erbringen, wobei die Kopie ausschließlich für die Altersüberprüfung verwendet werden darf, und vom Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit Email-Adresse und Zahlungsdaten auf Plausibilität zu prüfen ist.
(3) Softairwaffen und Paintball-Markierer müssen in Verkaufsräumen in einem verschlossenen Behältnis (zB Glasvitrine) aufbewahrt werden.
(4) Die Einschränkungen des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn Softairwaffen und Paintball-Markierer von Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.§ 3
TextÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche ProdukteV), BGBl. II Nr. 185/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/554/A).
Die Wirtschaftskammer (Wien!) drückt es dann nochmal mit einfachen Worten für normal sterbliche aus:
Softairwaffenverordnung 2013
Die wichtigsten Inhalte der Verordnung im ÜberblickDie Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013) wurde am 2. Juli 2013 kundgemacht und tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft!
Die wichtigsten Inhalte der Verordnung im Überblick
Gegenstand dieser Verordnung sind:
- Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und
- Paintball-Markierer, die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 sind.
Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern ist verboten:
- an Personen unter 18 Jahren,
- auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen sowie
- in Selbstbedienung
Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen haben im Zweifelsfall zur Feststellung des Alters die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, zu verlangen.
Softairwaffen und Paintball-Markierer müssen in Verkaufsräumen in einem verschlossenen Behältnis (zB Glasvitrine) aufbewahrt werden.
Die vorgenannte Einschränkung findet keine Anwendung, wenn Softairwaffen und Paintball-Markierer von Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden. Diese Bestimmung des § 2 Abs. 4 SWV 2013 birgt somit eine "Privilegierung“ des Waffenfachhandels in sich.
So weit sollte ersichtlich sein, dass der Erwerb oder der Erhalt durch Weitergabe verboten ist. Das laut Bundesgesetz - gilt also in ganz Österreich. Und das Oö. Jugendschutzgesetz hat auch noch mitzureden. Dazu gibt es ja viel Information im Internet und auch mit der Such nach "Jugendgschutzgesetz Softgun" wird man rasch fündig auf dieser Seite: https://www.jugendservice.at/
Achtung, das Jugendschutzgesetz ist ein Landesgesetz und ich beziehe mich hier auf das oberösterreichische Jugendschutzgesetz.
Auf der Seite des Jugendservices werden Softguns als jugendgefährdendes Medium erwähnt und sind somit erst ab 18 Jahren. Aber ohne Gesetzestext könnte das jeder behaupten, daher kommt wieder ein Verweis zum RIS. Diesmal aber nur ein kleiner Auszug, in dem es um jungendgefährdende Medien geht:
§ 9
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
(1) Inhalte von Medien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes und Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie
1.kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder2.Menschen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts diskriminieren oder
3.pornographische Darstellungen beinhalten.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände (z. B. Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger) und Dienstleistungen, deren Inhalt eine Gefährdung im Sinn des Abs. 1 bewirken kann, als jugendgefährdend bezeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
(3) Wer Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinn des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid die zum Schutz von Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
(3a) Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern und Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 verboten. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
Tja... wer definiert nun eine ob eine Softgun ein jugendgefährdendes Medium ist? In unserem Fall die Landesregierung:
Alles anzeigenLangtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über jugendgefährdende Gegenstände
StF: LGBl. Nr. 146/2001Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
Text§ 1
Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.
§ 2
Text§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Prinzipiell gäbe es noch das Schlupfloch einer Sci-Fi Airsoft. Aber das würde wohl eher einen LARP Verein mit dem Schwerpunkt Alien vs. Predator treffen.
Bei uns bleibt es allenfalls ab 18.